Bebauungsplan

Bebauungsplan

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Be|bau|ungs|plan 〈m. 1uBauleitplan, Plan, der die Nutzung von Grundstücken sowie die städtebauliche Entwicklung in einer Gemeinde regelt

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Be|bau|ungs|plan, der:
Plan, nach dem eine Fläche bebaut werden soll:
den B. einsehen.

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Bebauungsplan,
 
der im Rahmen der Bauleitplanung aus dem Flächennutzungsplan entwickelte Plan, der die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung enthält (§§ 8-13 Baugesetzbuch). Bei Vorliegen dringender Gründe kann ein Bebauungsplan auch schon vor Erstellen eines Flächennutzungsplans verabschiedet werden (»vorzeitiger Bebauungsplan«). Der Bebauungsplan setzt u. a. fest: Art und Ausmaß der baulichen Nutzung des betreffenden Gebiets; die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen; die Flächen für den Gemeinbedarf, die Versorgungsflächen, die Verkehrsflächen, die Flächen für die Land- und Forstwirtschaft.
 
Bereits bei seiner Vorbereitung sind die betroffenen Bürger zu beteiligen. Sie haben das Recht, binnen Monatsfrist den von der Gemeinde öffentlich ausgelegten, erläuterten und begründeten Entwurf eines Bebauungsplans mit Anregungen und Bedenken zu versehen. Der Bebauungsplan wird von der Gemeinde durch Satzung beschlossen und ist im Normenkontrollverfahren angreifbar. Er ist der höheren Verwaltungsbehörde anzuzeigen, in bestimmten Fällen bedarf er der Genehmigung. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung zu jedermanns Einsicht bereitzulegen. Fehlende Begründung führt nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes zu seiner Unwirksamkeit. Der fehlerfreie Bebauungsplan erlangt mit seiner Bekanntmachung Rechtswirksamkeit. Danach sind Bauvorhaben nur noch zulässig, wenn sie im Einklang mit dem Bebauungsplan stehen, Befreiungen (Dispense) bleiben allerdings möglich. Die Gemeinde trifft die Pflicht, Nachteile, die sich durch den Bebauungsplan auf die persönlichen Lebensumstände des einzelnen ergeben, zu mindern und, unter Umständen im Rahmen eines Sozialplanes, auszugleichen. In Gemeinden ohne Bebauungsplan wird nicht das Recht zu unbeschränktem Bauen begründet, vielmehr gelten die Grundsätze für den Außenbereich. Bis zum 31. 12. 1997 gelten in den neuen Bundesländern Überleitungsregelungen zum Baugesetzbuch (§ 246 a). Das Maßnahmengesetz zum Baugesetzbuch in der Fassung vom 28. 4. 1993, das seit 1. 5. 1993 auch in den neuen Bundesländern gilt, regelt befristet bis zum 31. 12. 1997 bestimmte Veränderungen und Verfahrenserleichterungen in Bezug auf das Baugesetzbuch, die zu verstärktem Wohnungsbau beitragen sollen.
 
 
G. Schmidt-Eichstaedt: Städtebaurecht (21993);
 F. Heigl: Bebauungsplanung (1994).

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Be|bau|ungs|plan, der: Plan, nach dem eine Fläche bebaut werden soll: den B. einsehen.

Universal-Lexikon. 2012.

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